Allgemeine Mandatsbedingungen

1. Geltungsbereich

Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart, so gelten die nachfolgenden allgemeinen Mandatsbestimmungen für alle Geschäftsbeziehungen mit den Mandanten. Sie gelten, vorausgesetzt es erfolgt keine andere Vereinbarung in Schrift- oder Textform auch für zukünftige Aufträge / Mandate.

Diese allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen der Kanzlei Ribas Brutschy Abogados (nachfolgend Kanzlei) und ihren Auftraggebern (Mandanten), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (diese Verträge nachfolgend: Mandate). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen insbesondere solchen des Mandanten in das Mandat, wird ausdrücklich widersprochen.

Bei Veränderung dieser allgemeinen Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuellste Fassung. Im laufenden Mandatsverhältnis gilt dies nur, wenn der Mandant nicht widerspricht. Der Mandant wird über die aktuellste Fassung schriftlich unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht unterrichtet.

 

2. Inhalt und Durchführung des Auftrages / Mandats

2.1    Das Auftrags- bzw. Mandatsverhältnis beginnt mit der Auftrags- / Mandatsannahme und endet mit Beendigung desselbigen gemäß Ziffer 9. Wir behalten uns das Recht vor, Aufträge oder Anfragen abzulehnen, insbesondere in Fällen einer Interessenskollision.

2.2    Die Bearbeitung des Mandats beginnt, sobald der Vorschuss (siehe Ziffer 7.6) fristgerecht beglichen wurde. Sofern kein Vorschuss von Seiten der Kanzlei festgelegt wurde, beginnt die Bearbeitung mit der Auftrags- bzw. Mandatsannahme.

2.3    Wir schulden keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Gegenstand des Auftrages ist jeweils die vereinbarte Leistung. Die Aufträge werden durch uns nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt. Zur Durchführung des Auftrages / Mandates sind wir berechtigt, Untervollmachten zu erteilen und uns gegebenenfalls zur Durchführung des Auftrages / Mandates sachverständiger Personen zu bedienen.

2.4    Bei einer Beauftragung zur Erstellung von Verträgen, Allgemeinen Geschäftsbedingungen etc. ist Gegenstand des Auftrages nur die Erstellung des jeweiligen Schriftstückes. Wir sind zu einer laufenden Pflege und Anpassung an neue rechtliche oder tatsächliche Bedingungen nur verpflichtet, soweit dies ausdrücklich mit dem Mandanten vereinbart wurde.

2.5    Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist die Kanzlei nur verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhält und diesen angenommen hat.

2.6    Bei mehreren Auftraggebern in derselben Angelegenheit ist die Kanzlei berechtigt, sämtliche Auftraggeber umfassend zu unterrichten, entgegenstehende Einzelweisungen eines Auftraggebers sind insoweit unbeachtlich. Einwendungen, die von einem der Auftraggeber gegenüber der Kanzlei vorgenommen werden, oder Handlungen der Kanzlei einem Auftraggeber gegenüber wirken für und gegen alle Auftraggeber. Bei widersprechenden Handlungen oder Erklärungen der Auftraggeber ist die Kanzlei berechtigt, das Mandat zu kündigen.

2.7    Verlangt der Mandant während der Mandatsdurchführung eine Änderung des Mandats, so ist die Kanzlei verpflichtet, dem Änderungsverlangen Rechnung zu tragen, wenn die Durchführung des Änderungsverlangens ihr zugemutet werden kann. Die Kanzlei kann in diesem Fall in Abweichung von der ursprünglichen Aufwandsplanung eine angemessene Anpassung der Vergütung zur Auftragsdurchführung einfordern.

 

3. Mitwirkungspflichten

3.1    Der Mandant ist verpflichtet, uns unaufgefordert alle in Zusammenhang und zur Durchführung des Auftrages notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Erklärungen vollständig und rechtzeitig zu übergeben.

3.2    Unterlässt der Mandant eine ihm obliegende Mitwirkung, so kann er aus diesem Versäumnis keine Ansprüche uns gegenüber herleiten, wenn sein Unterlassen zu einer Verschlechterung seiner Rechtsposition geführt hat, insbesondere wenn er dadurch rechtliche Nachteile gleich welcher Art erleidet (z. B. Nichtvorbringen entscheidungserheblicher Tatsachen, Verspätung, Verlust eines Rechtsmittels bzw. – behelfs, u.a.).

3.3    Der Mandant wird zu der Gegenseite, zu Gerichten, Behörden oder sonstigen Beteiligten nur in Abstimmung mit der Kanzlei Kontakt aufnehmen. Nimmt die Gegenseite oder ein Dritter zu dem Mandanten Kontakt auf, wird der Mandant die Kanzlei umgehend darüber informieren.

3.4    Der Mandant verpflichtet sich, für die Dauer des Mandats die Kanzlei unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.

3.5    Kommt der Mandant mit der Annahme einer von uns angebotenen Leistung ganz oder teilweise in Verzug, so sind wir berechtigt, nach Bestimmung einer angemessenen Nachfrist, das Vertrags- / Mandatsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Unberührt hiervon bleibt unser Anspruch auf Ersatz der uns durch dieses Verhalten oder die unterlassene Mitwirkung nach Ziffer 3.2 entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens. Dies gilt auch dann, wenn wir von unserem Kündigungs- recht keinen Gebrauch machen.

3.6    Der Mandant ist nicht berechtigt, unsere Arbeitsergebnisse, insbesondere Verträge, Vertragsentwürfe, Vertragsmuster, Gutachten etc. ohne unsere schriftliche Zustimmung an unbefugte Dritte weiterzugeben.

3.7    Schweigen des Mandanten:
Für den Fall, dass der Mandant auf Fragen, Empfehlungen, Ratschläge u.a., die er von uns erhalten hat, z. B. im Rahmen einer Prozesshandlung (Einlegung eines Rechtsmittels, Rücknahme einer Klage, Rücknahme eines Rechtsmittels etc.) oder Abschluss bzw. Widerruf eines Vergleiches schweigt, gilt sein Schweigen hierauf innerhalb der von uns gesetzten oder durch das Gericht gesetzten Frist ausdrücklich als Zustimmung zu unserem Vorschlag. Dies gilt nicht, wenn wir den Mandanten nicht über die Bedeutung des Schweigens aufgeklärt haben.

3.8   Ferner hat der Mandant der Kanzlei mitzuteilen, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E- Mail-Adresse etc. wechselt oder er bzw. seine gesetzlichen Vertreter über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar sind.

3.9    Schließlich hat der Mandant, die ihm von der Kanzlei übermittelten Ausführungen, Schreiben und Schriftsätze dahingehend sorgfältig zu prüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben richtig und vollständig sind.

 

4. Verschwiegenheitsverpflichtung

4.1    Gesetzlich sind wir und unsere Mitarbeiter verpflichtet, über alle Tatsachen, die uns im Rahmen der Ausführung des Auftrages bekannt gemacht werden Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt dann nicht, wenn der Mandant uns von dieser Verpflichtung entbindet. Die Verschwiegenheitsverpflichtung dauert über die Beendigung des Vertrags- / Mandatsverhältnisses fort.

4.2    Eine Verschwiegenheitspflicht besteht nicht in Fällen offenkundiger oder öffentlich bekannter Tatsachen. Sie besteht ebenfalls nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen und / oder nach dem üblichen Geschäftsablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist. Dies beinhaltet auch die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht- rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter der Kanzlei, soweit diese ihrerseits von der Kanzlei zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden.
Auch sind wir von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden, soweit wir nach den Versicherungsbedingungen unserer Vermögenshaftpflichtversicherung zur entsprechenden Information und Mitwirkung verpflichtet sind.

4.3    Es ist uns erlaubt, Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Erklärungen über die Ergebnisse unserer Tätigkeiten Dritten nur mit Zustimmung des Mandanten auszuhändigen. Es ist uns jedoch gestattet, Berichte, Gutachten, Urteile und sonstige schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit dem Auftrag / Mandat in anonymisierter Form für Veröffentlichungen gleich in welchem Medium (Zeitschrift, Website, Mandantenrundschreiben u.a.) zu verwenden.

 

5. Haftung/Berufshaftpflichtversicherung

5.1    Mündliche und fernmündliche Auskünfte und Erklärungen sind im Rahmen einer Erstberatung und außerhalb von bestehenden Vertragsverhältnissen bzw. vor Beginn der Mandatierung ohne schriftliche Bestätigung grundsätzlich unverbindlich.

5.2    Wir sind immer im höchsten Maße darum bestrebt unsere Leistungen sorgfältigst zu erbringen. Es ist jedoch nie ganz auszuschließen, dass durch ein fahrlässig von uns verursachten Beratungsfehler Schadensersatzansprüche entstehen können. Hierfür sind wir gesetzlich versichert.
Die Haftung der Kanzlei aus dem zwischen ihr und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 250.000,00 EUR beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung, ferner nicht für eine Haftung für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person.
Die Kanzlei hat eine Vermögenshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die Deckungssumme beträgt pro Schadensereignis bis zu maximal 250.000,00 EUR und bis zu einer Jahreshöchstleistung von 1.000.000,00 EUR während eines Kalenderjahres.
Im Falle eines höheren Haftungsrisikos kann die Deckungssumme der Versicherung entsprechend erweitert werden. In diesem Falle ist der Mandant verpflichtet, uns den dadurch erhöhten Versicherungsbetrag zu erstatten. Gibt der Mandant uns keine entsprechende Weisung, die Deckungssumme entsprechend zu erhöhen, sind wir hierzu nicht verpflichtet. Im Falle der Erhöhung der Deckungssumme sind wir berechtigt, mit dem Auftrags- / Mandatsverhältnis erst zu beginnen, nachdem der Mandant uns den entsprechenden Erhöhungsbetrag geleistet hat und die Versicherungspolice entsprechend vorliegt. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten.

5.3    Für vertraglich vereinbarte Tätigkeiten, die nicht rechtsberatender Natur sind, übernehmen wir die Haftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder im Rahmen einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Kardinalpflichten.

 

6. Kommunikation / Datenschutz

6.1    Die vom Mandanten bei Mandatsbeginn bekannt gegebenen Adressaten gelten bis zu einer Änderungsangabe des Mandanten als zutreffend. Soweit die Kanzlei an die angegebene Adresse Schriftstücke versenden, genügt sie ihrer Informationspflicht.
Vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger schriftlicher Erklärung ist der Mandant damit einverstanden, auch in Kenntnis des Umstandes, dass vom Inhalt des Schriftverkehrs unter Umständen unbefugte Dritte Kenntnis erlangen können, dass der Schriftverkehr mit uns mittels Telefax und E-Mail erfolgen kann.
Er ist damit einverstanden, dass der Email-Verkehr grundsätzlich unverschlüsselt erfolgt, es sein denn, der Mandant widerspricht dem ausdrücklich.

6.2    Der Mandant wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Nutzung von Telefax und elektronischen Medien (E- Mail) die Vertraulichkeit nicht gewährleistet werden kann.

6.3    Die Kanzlei ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.

6.4    Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kanzlei Mandatsinformationen an die Rechtschutzversicherung des Mandaten weitergibt, wenn die Kanzlei Auftrag erhalten hat, mit der Rechtsschutzversicherung zu korrespondieren. Die Kanzlei weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.

 

7. Vergütung

7.1    Die Vergütung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Inhalt einer gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung.

7.2    Diese Vergütungsvereinbarung wird wirksam, wenn die Kanzlei das Angebot zur Vergütungsvereinbarung via Email übersendet und der Mandant dieses unterzeichnet per Post, Fax oder eingescannt per Email zurück sendet oder die Kanzlei mit der beauftragten Mandatsarbeit beginnt und sich ein Einverständnis des Mandanten aus dem sonstigen Kommunikationsverkehr ergibt.

7.3    In der Regel werden bei der individuellen Vergütungsvereinbarung Zeiteinheiten der Abrechnung zu Grunde gelegt. Der prognostizierte Zeitaufwand für die Bearbeitung wird dem Mandanten auf Anfrage mitgeteilt und in der Vergütungsvereinbarung festgehalten. Ob darüber hinaus gehender Zeitaufwand nur dann vergütet wird, wenn der Mandant auch diesen im Vorwege genehmigt oder ob der gesamte Zeitaufwand erst mit Rechnungsstellung dem Mandant bekanntzugeben ist und der in diesem Fall in der Gebührennote zu Grunde gelegte Zeitaufwand als genehmigt gilt, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird, ist eine Frage der jeweiligen individuellen Vergütungsvereinbarung. Der Mandant kann jederzeit Einsicht in die von der Kanzlei gefertigten handschriftlichen oder digitalen Zeitaufzeichnungen fordern.

7.4    Soweit keine individuelle Vergütungsvereinbarung zwischen der Kanzlei und Mandant oder Dritten geschlossen worden ist, erfolgt die Abrechnung des Mandats nach der jeweils geltenden Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert, es sei denn, es wurde eine hiervon abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen.

7.5    Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlungseingänge mit offenen Vergütungsforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen zulässig.

7.6    Der Mandant ist grundsätzlich verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss, der bis zur vollständigen gesetzlichen Vergütung reichen kann, zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte bestehen. Die Vorschusshöhe wird von der Kanzlei angemessen festgelegt und zeitnah vor dem Bearbeitungsbeginn des Mandats (Auftrags) dem Mandanten mitgeteilt.

7.7    Zur Sicherung sämtlicher Gebührenansprüche tritt der Mandant an die Kanzlei sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung gegen die Gegenseite, die Staatskasse, Rechtsschutzversicherung, bei vorliegender Zustimmung durch diese, oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung der Kanzlei mit der Ermächtigung ab, diese Abtretung dem Zahlungsverpflichteten anzuzeigen. Diese Anzeige erfolgt nur, wenn der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere, wenn der Mandant die Zahlung verweigert, in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Die Kanzlei ist berechtigt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige, dem Mandanten zustehende Forderungen, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarforderungen oder noch abzurechnenden Leistungen nach Rechnungsstellung zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

 

8. Zahlung

8.1    Vorschussrechnungen der Kanzlei sowie die Abschlussrechnung sind ohne Abzug zahlbar.

8.2    Sind bereits Kosten und Zinsen gegenüber dem Mandanten entstanden, ist die Kanzlei berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.

8.3    Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch auf Zahlung der gesetzlichen oder vereinbarten Vergütung der Kanzlei, wenn die Kanzlei für sie in derselben Angelegenheit tätig wird.

8.4    Verzug des Mandanten mit der Bezahlung der Gebührenrechnung tritt spätestens einen Monat seit Zugang der Gebührenrechnung ein. Der Zugang der Gebührenrechnung gilt nach Ablauf von zwei Tagen des auf das Rechnungsdatum folgenden Monats als erfolgt.

8.5    Verbraucher haben einen Verzugszins von mindestens 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Mandanten, die nicht als Verbraucher den Mandatsauftrag erteilen, haben mindestens 8 % Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Ein höherer Schaden der Kanzlei bleibt unberührt.

 

9. Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder werden von der Kanzlei treuhänderisch verwahrt und – vorbehaltlich Ziff. 7.5 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlt.

 

10. Beendigung des Auftrags / Mandats

10.1    Das Auftragsverhältnis / Mandat endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Kündigung oder durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit des Auftrages / Mandates.

10.2    Beide Parteien können unter den Voraussetzungen des § 627 BGB das Auftragsverhältnis / Mandat jederzeit kündigen. Der Mandant wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung nach § 627 BGB die Verpflichtung bestehen bleibt, der Kanzlei den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu erstatten.

10.3    Soweit der Vertrag durch uns gekündigt wird, werden wir zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Mandanten noch die erforderlichen zumutbaren Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf durch Anwaltswechsel).

10.4    Wir sind grundsätzlich dazu verpflichtet, dem Mandanten alles heraus zu geben, was uns zur Ausführung des Auftrages überlassen wurde und was wir aus dieser Geschäftsbesorgung erlangt haben. Dies beinhaltet auch die Herausgabe sämtlicher, für den Mandanten im Zusammenhang mit dem Auftrag erforderlichen Nachrichten. Wir sind jedoch berechtigt, gegen Ansprüche des Mandanten auf Auszahlung von Fremdgeld mit eigenen Honoraransprüchen gegen den Mandanten entsprechend aufzurechnen und gegen vorbezeichnete Herausgabeansprüche des Mandanten wegen rückständiger Honorar- bzw. Auslagenerstattungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht in angemessenem Umfang auszuüben.

10.5    Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses bzw. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen des Mandanten bei uns abzuholen.

 

11. Aktenaufbewahrungsfrist, Versendungsrisiko

11.1    Nach § 50 Bundesrechtsanwaltsordnung endet die Pflicht der Kanzlei zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter der Kanzlei aus Anlass der Auftragsausführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Kanzlei schuldet keine längere Aufbewahrung.

11.2    Werden Unterlagen an den Mandanten versandt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.

11.3    Stehen der Kanzlei gegenüber dem Mandanten fällige Gebührenansprüche aus dem Mandat zu, hat die Kanzlei an den ihnen in diesem Mandat zugegangenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts darf nicht unverhältnismäßig sein.

 

12. Verjährung / Ausschlussfrist

12.1    Schadensersatzansprüche des Mandanten uns gegenüber verjähren in 3 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, vorausgesetzt, der Schadensersatzanspruch des Mandanten verjährt kraft Gesetzes nicht innerhalb einer kürzeren Verjährungsfrist. Sollte das Mandatsverhältnis nicht bereits frühzeitiger beendet sein, so gilt der Auftrag spätestens mit der Übersendung der letzten Honorarrechnung als beendet.

12.2    Ausschlussfrist:
Unabhängig von der Verjährung der Schadensersatzansprüche können diese uns gegenüber nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden. Die Ausschlussfrist beginnt, wenn der Mandant von dem Schaden und von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch innerhalb von 5 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis, vorbehaltlich zwischenzeitlich ist nicht bereits Verjährung eingetreten.
Der Schadenersatzanspruch erlischt ebenfalls, wenn der Mandant nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung durch uns Klage erhoben hat und wir den Mandanten auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen haben.
Die vorbezeichneten Regelungen zur Ausschlussfrist gelten auch bei gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung. Sie gelten nicht, soweit der Mandant Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Soweit gesetzlich zulässig, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen der Hauptsitz der Kanzlei vereinbart.
Für den Fall, dass der Mandant nach Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist gleichfalls der Sitz der Kanzlei als Gerichtsstand vereinbart.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1    Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.

14.2    Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der Kanzlei dürfen nur, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kanzlei, abgetreten werden.

14.3    Für alle vertraglichen Beziehungen zwischen dem Mandanten und der Kanzlei gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, bei Auftragserteilung ist ausdrücklich ein anderes Recht vereinbart worden.

14.4    Sollte einer dieser Bestimmungen dieser Mandatsbestimmungen lückenhaft, ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Erfüllung der hierdurch entstandenen Lücke gilt eine angemessene Regelung, die im Rahmen des rechtlich zulässigen dem, was die Vertragspartner gewollt haben würden, am nächsten kommt, als vereinbart.

 

15. Hinweis auf die AWV*-Meldepflicht

Wir weisen darauf hin, dass die AWV-Meldepflicht auch bei Ein- und ausgehende Zahlungen über ein Treuhandkonto gilt. Meldepflichtig ist auch in diesem Fall der jeweilige inländische Gläubiger bzw. Schuldner und nicht der Treuhandkonto-Inhaber. Wer Überweisungen ins Ausland tätigt oder aus dem Ausland erhält, unterliegt der AWV- Meldepflicht. Meldepflichtig sind nur Beträge ab 12.500 EUR. Wenn es sich um mehrere Zahlungen einer Person unterhalb von jeweils 12.500 EUR handelt, sind diese ebenfalls von der Meldepflicht ausgenommen. Die Meldepflicht entfällt zudem bei Zahlungen für Warenein- oder ausfuhren. Zahlungen für Dienstleistungen sind ab 12.500 EUR dagegen sehr wohl meldepflichtig. Die Missachtung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30.000 EUR nach sich ziehen.
* Außenwirtschaftversordnung

 

16. Außergerichtliche Streitschlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 73 Abs. 5 BRAO auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regional zuständigen Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (Kontaktdaten siehe oben) oder nach § 191 f. BRAO bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer (http://www.brak.de) unter dem Menüpunkt „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ (schlichtungsstelle@brak.de).

Des Weiteren hat die europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung für Verbraucher eingerichtet. Diese erreichen Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr. Die für uns zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (Conciliation Board of the Legal Profession), Adresse: Neue Grünstr. 17, 10179 Berlin, Germany, Website: http://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Ribas Brutschy Abogados sind grundsätzlich bereit, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

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